Spenden/Zustiftungen

Die Rechtsform der Stiftung ist für eine finanzielle Unterstützung in Form einer Spende oder Zustiftung besonders geeignet. In beiden Fällen ist eine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben.

  • Spende
    Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an die Kulturstiftung Essen, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Sie eignet sich besonders dann, wenn man ein ganz bestimmtes Projekt unterstützen möchte. Spenden an die Kulturstiftung können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Zustiftung
    Bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zu-stiftung) werden das Kapital und Vermögen der Stiftung dauerhaft erhöht. Die daraus erwachsenden Zinserträge werden der Stiftung stets für Förderungen zur Verfügung stehen. Der Spender gehört fortan zum Kreis der Stifter und wird als solcher bei der Stiftung geführt. 
    Im Rahmen der Steuererklärung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren ein Gesamtbetrag bis zu 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.
  • Für Spenden und Zustiftungen bis zu 300 € genügt ein vereinfachter Spendennachweis.
  • Spenden und insbesondere auch Zustiftungen bieten sich zum Beispiel auch aus Anlass von Jubiläen oder aus Nachlässen an. Bei Beträgen ab 5000,- € werden Spender und Zustifter in den jährlichen Veröffentlichungen der Stiftung genannt.