(in der Fassung vom 16. November 2015)
(1) Die Stiftung führt den Namen Kulturstiftung Essen
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Essen.
(3) Die Stiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz für das Land NordrheinWestfalen errichtet worden ist.
(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie des Denkmalschutzes in der Stadt Essen.
Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die
a) Förderung der Kunst in der Stadt Essen, die die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst umfasst; hierunter fallen insbesondere Theater-, Konzert- und Opernaufführungen, Ausstellungen in Museen sowie die Aufstellung von Skulpturen für den öffentlichen Raum;
b) Förderung der Pflege und Erhaltung von Kultureinrichtungen in der Stadt Essen, hierunter fallen insbesondere Kunstsammlungen, Bibliotheken, Museen, Archive und andere vergleichbare Einrichtungen;
c) Förderung der Denkmalpflege in der Stadt Essen durch Erhaltung und Wiederherstellung von nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Denkmälern;
d) Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Stadt Essen unter anderem durch Förderung der Hochschulen in Essen, namentlich auf dem Gebiet der Medizin. Hierunter fallen u. a. wissenschaftliche Kongresse sowie die Anschaffung von medizinischen und wissenschaftlichen Geräten;
(2) Die Stiftung kann auch Mittel zur Förderung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen, sowie ferner im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO.
(1) Die Stiftung wird mit einem im Stiftungsgeschäft näher bezeichneten Anfangsvermögen ausgestattet. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; eine Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen zum Inflationsausgleich besteht nicht. Das Vermögen der Stiftung ist so anzulegen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Ertrag bei ausreichender Liquidität unter Wahrung angemessener Vermögensmischung und – streuung erreicht wird.
(2) Zur Verwaltung des Stiftungsvermögens darf sich die Stiftung unabhängiger externer Vermögensverwalter bedienen. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
(1) Zuwendungen können als Zustiftung ausdrücklich für die Erhöhung des Stiftungsvermögens oder als Spende zur unmittelbaren Verwendung für Stiftungszwecke bestimmt sein. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von den Erblassern nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
(2) Soweit Darlehen entgegengenommen werden, ist die Vollstreckung wegen eines Darlehensrückgewährungsanspruches in das Stiftungsvermögen auszuschließen.
(1) Verwendbare Mittel sind die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie diejenigen Zuwendungen, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen. Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Der Vorstand kann freie oder zweckgebundene Rücklagen sowie eine Umschichtungsrücklage im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen bilden. Im Zuge von Umschichtungen des Grundstockvermögens anfallende Gewinne können nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten sowohl dem Stiftungsvermögen zuwachsen als auch für die Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah verwendet werden.
(3) Die Entscheidung über Art und Weise der Verwendung der Mittel der Stiftung trifft der Vorstand durch Beschluss.
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung von jeglicher Haftung gegenüber Dritten von der Stiftung freigestellt. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er verwaltet die Stiftung und führt den Willen des Stifters aus.
(2) Der Vorstand soll aus dem Vorsitzenden und möglichst vier weiteren Mitgliedern bestehen; er muss mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten die Stiftung.
(3) Vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 6 und 7 beträgt die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds fünf Jahre, wenn nicht bei seiner Bestellung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß durch das Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand soll sich aus Mitgliedern folgender Gruppen zusammensetzen, wobei mindestens jeweils drei der nachgenannten Gruppen vertreten sein müssen:
a) aktive oder ehemalige Vorstandsmitglieder oder aktive oder ehemalige leitende Mitarbeiter mit herausgehobener Funktion von in Essen ansässigen Geldinstituten oder Filialen von Geldinstituten,
b) aktive oder ehemalige Vorstandsmitglieder oder aktive oder ehemalige leitende Mitarbeiter mit herausgehobener Funktion von in Essen ansässigen Unternehmen,
c) in Essen beruflich oder privat ansässige Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, die selbständig, in einer Sozietät oder in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig sind,
d) in Essen selbständig tätige Unternehmer, Handwerker, Einzelhändler oder Repräsentanten der Organisationen, die die Interessen des Handwerks oder des Einzelhandels vertreten,
e) in Essen tätige Journalisten, die als Chefredakteure, als Leiter einer Essener Lokalredaktion oder des Feuilletons tätig sind.
Dabei soll es sich nur um Persönlichkeiten handeln, die bei Amtsantritt oder Berufung das siebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Von der Altersgrenze gemäß vorstehendem Satz kann durch Beschluss des Kuratoriums im Einzelfall abgewichen werden. Verantwortliche von Organisationen oder Einrichtungen etc., die als Begünstigte der Stiftung in Betracht kommen, dürfen nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
(5) Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit mit sofortiger Wirkung niederlegen. Verstirbt ein Vorstandsmitglied oder legt es sein Amt nieder, so soll das Kuratorium ein neues Vorstandsmitglied wählen; in jedem Fall muss die Mindestbesetzung des Vorstands gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 sichergestellt werden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl neuer Vorstandsmitglieder sollen Vorschläge des Vorstands berücksichtigt werden; eine Bindungswirkung haben die Vorschläge des Vorstands nicht.
(7) Das Kuratorium kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit widerrufen. Bis seine Unwirksamkeit rechtswirksam festgestellt worden ist, ist ein Widerruf wirksam.
(8) Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Kuratoriums erstattet werden.
(1) Dem Vorstand steht die Leitung und Verwaltung der Stiftung und die Beschlussfassung über alle ihre Angelegenheiten zu, soweit diese nicht ausdrücklich dem Kuratorium zugewiesen sind. Er verwaltet die Mittel der Stiftung und entscheidet über die Mittelverwendung nach Maßgabe dieser Satzung, insbesondere über die Vergabe der Fördermittel. Der Vorstand ist im Einzelfall auch berechtigt, längerfristige Förderungen aus künftigen Erträgen des Stiftungsvermögens zu gewähren.
(2) Der Vorstand hat über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich einen Jahresabschluss zu fertigen, den er dem Kuratorium zur Feststellung vorlegt. Er hat dem Kuratorium zwei Monate vor Jahresablauf seine Planung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die laufenden Verwaltungsaufgaben erledigt ein Geschäftsführer. Er wird vom Vorstand bestellt und übt seine Tätigkeit nach dessen Weisungen aus. Der Geschäftsführer erhält eine vom Vorstand festzusetzende Vergütung.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es auch, den Kontakt zu Personen und Unternehmen, die die Stiftung unterstützen, zu pflegen und diesen Kreis an der Stiftungsarbeit teilnehmen zu lassen, insbesondere durch Informationen über die geförderten Projekte. Zu diesem Kreis gehören die Mitglieder der Fördervereinigung für die Stadt Essen e.V..
(1) Das Kuratorium besteht aus drei Personen. Dem Kuratorium gehören an
a) der Oberbürgermeister, hilfsweise ein Bürgermeister oder der Kulturdezernent der Stadt Essen,
b) der Präsident der Industrie- und Handelskammer zu Essen, hilfsweise der Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Essen,
c) der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Essen, hilfsweise der ärztliche Direktor des Universitätsklinikums Essen.
Vorsitzender des Kuratoriums ist das jeweils gemäß vorstehendem lit. a) im Vorstand vertretene Mitglied.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Kuratorium bestimmen die Mitglieder des Kuratoriums den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl unter Berücksichtigung der in Absatz 1 getroffenen Bestimmungen. Die Bestellung des Nachfolgers eines Kuratoriumsmitgliedes soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitwirkung des ausscheidenden Kuratoriumsmitgliedes möglich ist.
(3) Bei gleichzeitigem Wegfall aller Kuratoriumsmitglieder oder Wegfall aller Mitglieder ohne Neubestellung (Zuwahl) oder sofern alle in einer Gruppe gemäß Absatz 1 lit. a), b) oder c) genannten Personen das Amt nicht annehmen, erfolgt die Berufung des Kuratoriums durch den/die Präsident/in des Landgerichts Essen.
(4) Ein Mitglied des Kuratoriums kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums ist verknüpft mit der Dauer ihres in Absatz 1 lit. a) bis c) genannten Amtes. Mit der Beendigung des jeweiligen Amtes endet auch die Mitgliedschaft im Kuratorium.
(6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie können notwendige und nachgewiesene Auslagen erstattet erhalten.
(1) Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Aufgaben des Kuratoriums sind
a) die Beratung des Vorstandes in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen;
b) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes;
c) die Feststellung des Jahresabschlusses;
d) die Beschlussfassung über die vorgelegte Jahresplanung;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Wahl eines Prüfers für den Jahresabschluss.
(1) Der Vorstand und das Kuratorium erfüllen ihre Aufgaben durch Beschlussfassung grundsätzlich in Sitzungen oder, wenn alle Vorstandsmitglieder oder Kuratoriumsmitglieder einverstanden sind, durch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder unter Ausnutzung der modernen Medien. Beschlüsse sind in jedem Fall schriftlich festzuhalten.
(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, diese Satzung oder die Geschäftsordnungen für den Vorstand oder das Kuratorium bestimmen etwas anderes. Jedes Vorstandsmitglied oder Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Vorstand die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn der Vorsitzende nicht anwesend ist. Ein abwesendes Mitglied kann dadurch an der Beschlussfassung des jeweiligen Stiftungsorgans teilnehmen, dass es durch ein anderes Mitglied eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lässt.
(3) Vorstand und Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des betreffenden Gremiums ordnungsgemäß von dem jeweiligen Vorsitzenden eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Vorstands- bzw. Kuratoriumsmitglieder, im Vorstand unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Einladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen jedoch mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zugehen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sind den Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu geben.
(4) Abstimmungen in Personalfragen können aufgrund eines Beschlusses des jeweiligen Gremiums geheim erfolgen.
(5) Die Sitzung des Vorstandes wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter, die des Kuratoriums vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder von einem anderen gemeinschaftlich bestimmten Kuratoriumsmitglied geleitet.
(6) Auf Verlangen des Kuratoriums hat der gesamte Vorstand oder haben einzelne Vorstandsmitglieder an Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen und insbesondere Auskunft über wesentliche Angelegenheiten der Stiftung zu geben.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
(1) Vorstand und Kuratorium der Stiftung können Änderungen dieser Stiftungssatzung beschließen, um die nachhaltige Erfüllung des Zwecks der Stiftung nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters im Wandel der Verhältnisse ermöglichen.
(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium gefasst werden, und zwar mit einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des Vorstandes und sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums.
(4) Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und ist, soweit die Möglichkeit besteht, dass die in jedem Fall zu erhaltende Gemeinnützigkeit der Stiftung betroffen ist mit der zuständigen Finanzbehörde im Vorfeld abzustimmen.
(1) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des Vorstandes und aller Mitglieder des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend dem Willen und den Vorstellungen des Stifters rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder sich die grundlegenden Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Der Beschluss gemäß Absatz 1 bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Essen, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gleichartige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat.
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf deren Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. § 16 Finanzverwaltung Unbeschadet der sich aus dem Landesstiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über eventuelle Satzungsänderungen und über die etwaige Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei eventuellen Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist in jedem Fall zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.